Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht – 
Torsten Hildebrandt

­Hamburg & Berlin

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt
Berlin & Hamburg
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Die Beauftragung eines Strafverteidigers, der sowohl als Fachanwalt für Strafrecht als auch für Steuerrecht qualifiziert und zudem als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) ausgewiesen ist, bringt erhebliche Vorteile in einem Steuerstrafverfahren mit sich. Zum einen verbindet ein solcher Anwalt tiefgehende Kenntnisse des allgemeinen Strafrechts mit spezialisiertem Wissen im Steuerrecht, was eine ganzheitliche Betrachtung des Falles ermöglicht. Er kann die strafrechtlichen Implikationen von steuerlichen Sachverhalten präzise einschätzen und so die Verteidigungsstrategie optimal an die komplexe Materie anpassen. Dies ist besonders relevant, da im Steuerstrafrecht oft nicht nur die Frage nach der rechtlichen Bewertung von steuerlichen Sachverhalten, sondern auch die nach der potentiellen Strafbarkeit des Handelns im Raum steht.

Des Weiteren ermöglicht die doppelte Fachanwaltsqualifikation in Verbindung mit der Zertifizierung für Steuerstrafrecht eine kompetente Beratung und Vertretung auf höchstem fachlichen Niveau. Der Anwalt kann durch seine Qualifikationen sowohl die steuerlichen als auch die strafrechtlichen Aspekte des Falls umfassend würdigen und dabei die aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung berücksichtigen. Dies versetzt ihn in die Lage, Risiken und Chancen frühzeitig zu erkennen und proaktiv zu handeln. Gerade in Steuerstrafverfahren, wo oft eine schnelle Reaktion auf Vorwürfe und ein fundiertes Verständnis für die oft komplexen steuerlichen Sachverhalte gefordert sind, stellt dies einen signifikanten Vorteil dar.

Schließlich profitiert der Mandant von der interdisziplinären Expertise eines solchen Anwalts in der prozessualen Vertretung. Ein Rechtsanwalt, der sowohl im Strafprozessrecht als auch im steuerlichen Verfahrensrecht versiert ist, kann die Verteidigung in jeder Phase des Verfahrens effektiv gestalten. Er ist in der Lage, sowohl in der Kommunikation mit den Steuerbehörden als auch in der strafrechtlichen Hauptverhandlung professionell und zielführend zu agieren. Auch die Verhandlung von Lösungen, die möglicherweise eine strafbefreiende Selbstanzeige oder die Vermeidung eines öffentlichen Prozesses umfassen, fällt in sein Repertoire. Die Bündelung dieser Fähigkeiten in einer Person sorgt für eine effiziente und interessengerechte Vertretung des Mandanten.

Ein Anwalt für Steuerstrafrecht mit Kanzleistandorten sowohl in Hamburg als auch in Berlin bietet potenziellen Mandanten einen bedeutenden Mehrwert. Die Präsenz in zwei der größten deutschen Städte ermöglicht es nicht nur, eine breitere Palette von Gerichtserfahrungen zu sammeln, sondern auch ein tieferes Verständnis für regionale Unterschiede in der Rechtspraxis und -auslegung zu entwickeln. Durch die direkte Arbeit mit einer Vielzahl von Richtern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken kann der Anwalt spezifische Kenntnisse über deren Verfahrensweisen und Urteilstendenzen erwerben. Dieser „Blick über den Tellerrand“ erlaubt es, Strategien zu entwickeln, die nicht nur auf gesetzlichen Regelungen beruhen, sondern auch auf dem tatsächlichen Entscheidungsverhalten an verschiedenen Gerichten. Für Mandanten kann dies entscheidende Vorteile bei der Ausrichtung der Verteidigungsstrategie und bei Prozessentscheidungen bedeuten.

Zusätzlich ergibt sich aus der doppelten Kanzleistandortführung ein umfangreicheres Netzwerk zu Anwaltskollegen, was für eine interdisziplinäre und überregionale Zusammenarbeit von Nutzen ist. Insbesondere im komplexen Bereich des Steuerstrafrechts, wo oftmals eine Kooperation mit Experten aus anderen Rechtsgebieten wie dem Steuerrecht, Gesellschaftsrecht oder dem internationalen Recht erforderlich ist, stellt ein großes Netzwerk einen signifikanten Vorteil dar. Die Einbindung in ein solches Netzwerk kann den Informationsaustausch, den Zugriff auf spezialisiertes Wissen und die Vertretung in verschiedenen juristischen Belangen effektiv erweitern und vertiefen. Mandanten profitieren von dieser Ressourcenvielfalt durch eine facettenreiche und fundierte Rechtsberatung, die auf einer breiten Wissens- und Erfahrungsbasis fußt.


Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt

Ich bin ausschließlich im Steuerstrafrecht und streitigen Steuerrecht tätig. Über eine besondere Expertise verfüge ich in den dazugehörigen Spezialgebieten des Zollstrafrechts und Verbrauchsteuerstrafrechts (ich bin der einzige Strafverteidiger, der den Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern absolviert hat).

Werdegang

  • Studium in Tübingen
  • Referendariat am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Stationen u.a. in Speyer (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften) und einer renommierten Strafverteidigerkanzlei in Berlin, parallel dazu Fachanwaltskurs Strafrecht
  • Niederlassung als selbständiger Strafverteidiger in Berlin im Jahr 2010
  • Spezialisierung auf das Steuerstrafrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht, Zertifizierungslehrgang Steuerstrafrecht
  • Verleihung des Titels Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
  • Verleihung des Titels Fachanwalt für Strafrecht
  • Spezialisierung auf das Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht (u.a. erfolgreiche Teilnahme am Fachberaterkurs Zölle und Verbrauchsteuern)
  • Verleihung des Titels Fachanwalt für Steuerrecht
  • Eröffnung der Niederlassung in Hamburg

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Veröffentlichungen

  • Scheller/Brill/Hildebrandt, Das „hätte wissen müssen“ als Risikopotential für Unternehmen, UR 2021, 256-262
  • Brill/Hildebrandt/Scheller, Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht und Gemeinnützigkeit, AW-Prax 2021, 71
  • Brill/Hildebrandt/Scheller, Das interne Kontrollsystem im Zollrecht, AW-Prax 2020, 472-476, 529-532; 2021, 25-28, 122-127
  • Scheller/Hildebrandt/Zaczek, Ertragsteuerliche Auswirkungen zollrechtlicher Risiken, Stbg 2017, 398-405
  • Hildebrandt/Ricken, Anmerkung zu einer Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014 – (564) 284 Js 290/13 Ls Ns (3/14) – Zur Verwertbarkeit einer Aussage bei nachträglichem Verlöbnis des Belastungszeugen, NStZ 2015, 422-424

Mitgliedschaften

  • Bundesvereinigung der Anwälte und zertifizierten Berater für Steuerstrafrecht e.V.
  • Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
  • Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.

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